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§ 1821 BGB: Die Wünsche der betreuten Person sind der Maßstab
Seit der Reform 2023 richtet sich die Betreuung nach den Wünschen der betreuten Person, nicht mehr nach dem Wohl aus Sicht anderer. Der Beitrag erklärt, was § 1821 BGB von Betreuerinnen und Betreuern verlangt und wo seine Grenzen liegen.